Neue Düsseldorfer Tabelle 2025

Mehr Unterhalt für studierende Kinder und leicht erhöhte Bedarfssätze

Zum Jahreswechsel tritt die neue Düsseldorfer Tabelle 2025 in Kraft. Während die Anpassungen für minderjährige und volljährige Kinder nur gering ausfallen, profitieren studierende Kinder, die nicht mehr im Elternhaus wohnen, von einer spürbaren Erhöhung des Unterhalts. In diesem Beitrag erfahren Sie, was sich konkret ändert und was dies für Unterhaltspflichtige und -berechtigte bedeutet.

Höhere Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder

Zum 1. Januar 2025 steigen die Bedarfssätze für minderjährige Kinder wie gewohnt leicht an:

  • Kinder bis zum sechsten Lebensjahr: 482 Euro (bisher 480 Euro),
  • Kinder vom siebten bis zwölften Lebensjahr: 554 Euro (bisher 551 Euro),
  • Kinder vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit: 649 Euro (bisher 645 Euro).

Für volljährige Kinder, die noch bei den Eltern wohnen, erhöht sich der monatliche Mindestbedarf auf 693 Euro (bisher 689 Euro).

Deutliche Erhöhung für studierende bzw. sich in Ausbildung befindliche Kinder

Eine wesentliche Neuerung betrifft studierende Kinder, die nicht mehr im Elternhaus leben. Ihr monatlicher Bedarfssatz steigt von bisher 930 Euro auf 990 Euro, wobei in diesem Betrag 440 Euro für Warmmiete enthalten sind. Diese Anpassung orientiert sich am gestiegenen BAföG-Höchstsatz, der seit dem 1. Oktober 2024 gilt.

Kindergeld steigt leicht

Ab Januar 2025 wird das Kindergeld um 5 Euro pro Kind erhöht und beträgt dann 255 Euro monatlich. Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet, bei volljährigen Kindern in vollem Umfang.

Selbstbehalte bleiben unverändert

Die Selbstbehalte, also die Beträge, die Unterhaltspflichtigen für ihren eigenen Lebensunterhalt verbleiben müssen, bleiben 2025 unverändert. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah keine Veranlassung zur Anpassung, da der sozialrechtliche Regelbedarf konstant geblieben ist.

Der Selbstbehalt beträgt somit weiterhin:

  •  1.400 Euro für erwerbstätige Unterhaltspflichtige,
  • 1.200 Euro für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige,
  • 1.650 Euro für Unterhaltspflichtige gegenüber volljährigen Kindern.

Was bleibt noch gleich in der Düsseldorfer Tabelle 2025?

Die Einkommensgruppen bleiben auch in der neuen Tabelle unverändert. Die erste Einkommensgruppe endet weiterhin bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.100 Euro, während die höchste Einkommensgruppe bei 11.200 Euro beginnt. Insgesamt gibt es 15 Einkommensgruppen, die den individuellen Unterhaltsbedarf anhand des Einkommens des Unterhaltspflichtigen festlegen.

Fazit: Was bedeutet die neue Düsseldorfer Tabelle für Sie?

Für die meisten Familien bringt die neue Tabelle nur geringfügige Veränderungen. Besonders profitieren jedoch studierende Kinder, deren Bedarfssatz deutlich steigt. Unterhaltspflichtige sollten sicherstellen, dass sie die neuen Beträge korrekt berechnen und das ab Januar 2025 höhere Kindergeld berücksichtigen.

 

Oldenburg, im Dezember 2024